Beratung und Untersuchung bei unerfülltem Kinderwunsch gehören zur regulären Krankenbehandlung und fallen in die Kostenerstattungspflicht der Krankenkasse. Hierzu zählt auch die Leistungsübernahme von Maßnahmen der künstlichen Befruchtung, welche zusammenfassend im §27a Sozialgesetzbuch (SGB) V geregelt sind. Demnach hat jedes verheiratete Paar einen 50%igen Kostenerstattungsanspruch nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind und eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht.
Vor Beginn der Behandlung erstellen wir einen Behandlungsplan zur Vorlage bei der Krankenkasse. Voraussetzungen für die Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenkassen sind jedoch:
- Sie müssen miteinander verheiratet sein.
- Beide Partner*in müssen mindestens 25 Jahre alt sein.
- Die Frau darf ihren 40., der Mann seinen 50. Geburtstag noch nicht begangen haben.
- Der unerfüllte Kinderwunsch darf nicht Folge einer Sterilisation sein.
Es verbleiben 50% der Kosten für die ärztlichen Leistungen und die notwendigen Medikamente für Sie als Eigenbeteiligung. Einige gesetzliche Krankenkassen bezuschussen im Rahmen von Satzungsleistungen eine IVF oder ICSI mittlerweile mit bis zu 100% oder weichen bei anderen Voraussetzungen (z.B. Altersgrenzen) ab.
Private Krankenversicherungen sind an die Kostenerstattungsrichtlinien der gesetzlichen Krankenkassen nicht zwingend gebunden, orientieren sich jedoch häufig daran. Eine gezielte Anfrage an Ihre Versicherung werden wir durch die Erstellung einer Beispielrechnung und im Bedarfsfall die Formulierung eines medizinischen Gutachtens gerne unterstützen!
Einige Bundesländer bezuschussen die IVF bzw. ICSI auf Antrag zusätzlich.